Samstag, 13. März 2010

Antirutschmatten

Zum Sicherstellen einer ausreichenden Qualität müssen Antirutschmatten für Privat und Gewerbe über eine Zugfestigkeit (SM) von mindestens 0,6 Newton pro Quadratmillimeter (N/mm²) verfügen. Die Reißdehnung müsse mindestens 60 Prozent betragen. „Damit dürfen Bautenschutzmatten nicht mehr als Antirutschmatte eingesetzt werden“. Die neue Richtlinie zu den rutschhemmenden Materialien VDI 2700, Blatt 15 schafft eine objektive Basis zum Prüfen der eingesetzten Hilfsmittel für die Ladungssicherung, die im Schadensfall auch von den Strafverfolgungsbehörden herangezogen werden können. Ladungssicherheit ist Pflicht! Im neuen § 22 StVO wird durch den Gesetzgeber genau festgelegt, dass es selbst in Extremsituationen des Verkehrsgeschehens z. B. Vollbremsung oder bei einem Ausweichmanöver zu keiner Bewegung der Ladung kommen darf. Quelle: arbiplan Antirutschmatten

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